Steuern sparen im zweiten Corona-Jahr: Diese Posten sind wichtig

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Kurzarbeitergeld, Corona-Prämie und Homeoffice-Pauschale sind nur ein paar Schlagworte, die Steuerzahler spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie kennen sollten. Einige von ihnen sind für die Steuererklärung relevant. Stephan Amann von der Lohnsteuerhilfe Bayern und Annette Weinel vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklären, welche.

Kinderbonus

Der Kinderbonus ist geringer als im Vorjahr ausgefallen. 2021 lag er bei 150 Euro, 2020 waren es noch 300 Euro. Die zusätzliche Unterstützung stand allen Kindergeldempfängern zu. Der Kinderbonus stellt zwar kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden.

Corona-Bonus

Der Corona-Bonus ist bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 Euro steuerfrei. Dabei handelt es sich um eine Prämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Mehrbelastungen in der Pandemie auszahlen können. Wer über die Corona-Jahre mehr als 1500 Euro Bonus bekommen hat, muss die Differenz versteuern.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld gilt wie Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung. Wer 2021 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, so Amann. Anzugeben ist der Posten wie schon im Vorjahr in der Anlage N, Zeile 28.

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?

Von der Homeoffice-Pauschale können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, die 2021 von zu Hause gearbeitet haben – egal ob am Küchentisch oder vom Sofa aus. Pro Heimarbeitstag gibt es Annette Weinel zufolge fünf Euro, insgesamt aber höchstens 600 Euro.

Wer sich ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung eingerichtet hat, fährt unter Umständen besser, wenn er oder sie die Kosten für das Arbeitszimmer anstelle der Homeoffice-Pauschale ansetzt. Angegeben werden können anteilige Miet-, Strom- und Heizkosten, die auf das Arbeitszimmer umlegbar sind.

Ist man an mindestens drei von fünf Arbeitstagen im Homeoffice, lassen sich diese Kosten komplett absetzen. Ist ein Arbeitnehmer häufiger im Büro als umgekehrt, können nicht mehr als 1250 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Sowohl die Kosten für das Arbeitszimmer als auch die Homeoffice-Pauschale werden als Werbungskosten in Anlage N, Zeilen 44 und 45, eingetragen.

Aber Vorsicht:

Sind die Werbungskosten sonst gering, können Homeoffice-Pauschale und die Erstattung für das Arbeitszimmer unter dem Strich verpuffen. Damit sie bei der Steuer berücksichtigt werden, müssen die Werbungskosten bei mehr als 1000 Euro liegen.

Entfernungs- oder auch Pendlerpauschale

Ihren Arbeitsweg können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen – die sogenannte Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Pro Kilometer gibt es 30 Cent, ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent. Die Pendlerpauschale wird in der Anlage N, in den Zeilen 31 bis 37 eingetragen.

Genau so lassen sich auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten geltend machen. Das gilt sogar für Tickets, die aufgrund von Homeoffice ungenutzt blieben.

Mobilitätsprämie

Wer 2021 weniger als 9744 Euro verdient hat und damit keine Einkommensteuer zahlen musste, erhält die Pendlerpauschale nicht. Für all jene wurde die Mobilitätsprämie eingeführt, die auch Geringverdiener für weite Wege zur Arbeit entlasten soll. Für sie gebe es ab dem 21. Kilometer der Arbeitsstrecke 4,9 Cent vom Finanzamt, sagt Stephan Amann.

Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, müsse man auf dem Hauptvordruck im Mantelbogen einen Haken bei „Festsetzung der Mobilitätsprämie“ setzen, so Amann. Weitere Details folgen dann in der Anlage Mobilitätsprämie.

Arbeitsmittel

Als Teil der Werbungskosten (Anlage N, Zeilen 41, 42) kann man zum Beispiel den gekauften Bürostuhl, Schreibtisch oder andere Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Für den Direktabzug darf ein einzelner Posten nicht mehr als 800 Euro netto kosten.

Seit 2021 können zudem digitale Wirtschaftsgüter wie Computer oder Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden – also auch dann, wenn sie mehr als 800 Euro gekostet haben.

Freibetrag für Alleinerziehende

Der Freibetrag für Alleinerziehende ist 2021 erneut angehoben worden – auf 4008 Euro. Im Normalfall sollte der Betrag im Lohnsteuerabzug schon berücksichtigt sein. Ist das nicht der Fall, lässt sich die Erstattung mit der Steuererklärung nachholen.

Spenden

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden ist vereinfacht worden. Für Beträge bis 300 Euro reicht grundsätzlich der Kontoauszug als Beleg für die Spende. (dpa-AFX/IhreVorsorge)

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