Der Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform enthält wie erwartet einige Verschlechterungen für geschlossene Fonds. Er belegt zudem, dass die Branche trotz der kontinuierlichen Einschränkung von Steuervorteilen in den vergangenen Jahren weiterhin ein ?rotes Tuch? für die Finanzverwaltung ist.
Unter anderem regelt der 130-seitige Gesetzentwurf, der heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht wurde, dass Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen ab 2009 steuerpflichtig werden. Das dürfte den Spielraum für die Aufkäufer von deutschen Policen ? also auch für die Fonds ? einschränken und die Einstiegskonditionen verschlechtern.
Zudem soll bei Investitionen in Transport-Container der Veräußerungsgewinn am Ende der Laufzeit steuerpflichtig werden. Dies dient laut Gesetzesbegründung ?der Vermeidung von Steuersparmodellen?, bei denen mit der (bisherigen) Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung geworben werde.
Normalanleger geschlossener Fonds können außerdem eine Vergünstigung nicht nutzen, die Großanlegern und anderen Anteilseignern von Personengesellschaften künftig auf Antrag gewährt werden soll. Sofern Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern ?stehen gelassen? werden, wird lediglich auf Ebene der Gesellschaft ein ermäßigter Steuersatz von knapp 30 Prozent fällig. Der Anleger muss erst dann Steuern zahlen, wenn er eine Ausschüttung erhält.
Diese Vergünstigung, die das Prinzip der ?steuerlichen Transparenz? von Personengesellschaften durchbricht, wird aber nur gewährt, wenn der Anleger mehr als zehn Prozent des gesamten Gewinns erhält oder der Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt. Letzteres ist in der Regel erst ab sechsstelligen Beteiligungssummen zu erwarten.
Zur Begründung führt das Ministerium aus, dass nur Gesellschaften, ?soweit diese nicht als Publikumsgesellschaft zu klassifizieren sind, begünstigt werden sollen?. Bei geringeren Beteiligungen sei ?die Mitunternehmerinitiative nur minimal ausgeprägt (z.B. Beteiligungen an Medienfonds, Windkraftfonds)?.
Warum das Ministerium ausgerechnet diese beiden Branchen, die schon nach der Einführung von Paragraf 15b Ende 2005 weitgehend vom Markt verschwunden sind, als Beispiel gewählt hat, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Ebenfalls nicht ausgeführt ist, inwieweit die Mitunternehmerinitiative bei Besitzern von Aktien, die eine vergleichbare Vergünstigung generell erhalten, höher ist als bei Anlegern geschlossener Fonds.