Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds sinkt

Marin Burmester
Foto: Anika Petersen
Marin Burmester

Für Fondsanleger bringt der Jahresanfang 2025 eine kleine Erleichterung: Die Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds wird etwas geringer ausfallen als noch im Vorjahr.

Grund dafür ist der leicht gesunkene Basiszinssatz der Notenbanken, informiert die Flensburger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nielsen Wiebe & Partner, Mitglied im internationalen HLB-Netzwerk. Zum Stichtag 2. Januar 2024, der für die Bemessung maßgeblich ist, sank der zur Berechnung der Vorabpauschale zugrunde gelegte Basiszinssatz leicht auf 2,29 Prozent.

„Die Auswirkung dessen wird zwar erst in der Steuerbescheinigung für 2025 ersichtlich, die den Anlegern zu Beginn des Jahres 2026 zugeht, Anleger sollten jedoch schon jetzt an entsprechende Liquiditätsrücklagen denken“, rät Steuerberaterin und Investmentexpertin Marin Burmester. Denn die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. 

Viele Anleger wurden bereits zu Jahresbeginn 2024 von der „neuen“ Steuervorauszahlung überrascht: Zwar ist es nicht mehr ganz neu, dass bei Investmentfonds die sogenannte Vorabpauschale besteuert wird – seit 2019 bereits wird diese pauschal gezahlte Steuer auf fiktive Gewinne aus Wertsteigerungen dieser Kapitalanlagen erhoben. Der bisherige Niedrigzinssatz sorgte jedoch in den letzten Jahren dafür, dass diese Steuervorauszahlung faktisch nicht anfiel, sondern sich auf 0 Euro belief. Erst mit steigendem Basiszinssatz wurde sie zu Beginn des Jahres 2024 erstmals wieder relevant.


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Grundsätzlich gilt: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf zukünftig realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von Investmentfonds. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt und mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Betroffen von der Vorabpauschale sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben, die der Abgeltungssteuer unterlägen hätte. Hierzu zählen auch Exchange Traded Funds (ETFs). „Einfach ausgedrückt gehen Anleger hier in Vorleistung für eine Steuer, die erst bei Verkauf ihrer Wertpapiere anfällt“, so Burmester. Der Vorteil hierbei sei jedoch, dass die spätere Steuerlast damit gemindert werde. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. 

Beispielrechnung: Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2024 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 Euro x 2,29 Prozent x 70 Prozent = 160,30 Euro betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt 160,30 Euro x 26,375 Prozent = 42,28 Euro. 

Sollten die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als den errechneten Basisertrag erwirtschaftet haben, so stellt diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale dar. „Sollte es zu einem späteren Verkauf mit Verlusten kommen, werden diese Steuern nicht zurückgezahlt, sondern der Veräußerungsverlust wird um die fiktiv besteuerten Gewinne, die Vorabpauschale, erhöht. Dieser erhöhte Veräußerungsverlust kann dann mit späteren Gewinnen aus anderen Wertpapierveräußerungsgeschäften verrechnet werden“, erklärt Burmester.

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