Zahlungen zur Altersvorsorge werden zum Teil steuerlich begünstigt. Das gilt für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für eine Rürup-Rente oder zu berufsständischen Versorgungswerken. Sie senken als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast.
Steuerpflichtige können überprüfen, ob sie den jährlichen Maximalbetrag ausgeschöpft haben – und sonst eventuell einmalig mehr zahlen. Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Maximalbetrag als Sonderausgabe ausschöpfen
Im Jahr 2019 wirken sich 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben aus, maximal 24.305 Euro pro Person. Aber: „Bei Arbeitnehmern reduziert sich dieser Maximalwert um den Betrag, den der Arbeitgeber für ihn in die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungswerk eingezahlt hat“, erklärt Nöll.
Wer auf eine dieser Arten privat vorsorgt, sollte überprüfen, ob er den eigenen Höchstbetrag erreicht und so den höchstmöglichen Steuereffekt erzielt. Andernfalls können Rürup-Sparer durchrechnen, ob sich eine zusätzliche Einmalzahlung lohnt.
Zusätzliche Einmalzahlung bis 31. Dezember sichert Steuervorteil
Auf Nummer sicher gehen Kunden, wenn die Zahlung bis zum 31. Dezember 2019 eingeht. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster haben Steuerpflichtige für die Einzahlung des Beitrags sogar bis zum 10. Januar 2020 Zeit, wenn er für 2019 gelten soll, erklärt Nöll (Aktenzeichen: 1 K 1821/07 E). (dpa/IhreVorsorge)
Foto: Shutterstock