In dem zweiten Fall, in dem der Versicherer selbst die Nachbearbeitung übernimmt, müsse er im Interesse des Vertreters, „die Gründe für die Nichtzahlung erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner suchen“. Hierfür sei eine persönliche Rücksprache mit dem Kunden und eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung vonnöten. Einfache Mahnungen seien nicht ausreichend.
Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer
Insofern behalte der Vertreter seinen Provisionsanspruch, wenn der Versicherer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge nicht ordnungsgemäß nachkomme, denn dann habe letzterer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gelte auch in Bezug auf geleistete Vorschüsse.
Weigere sich die Versicherungsgesellschaft einem Provisionszahlungsanspruch des Versicherungsvertreters nachzukommen, trage der Versicherer hierfür die Darlegungs- und Beweislast – beispielsweise einer korrekten Nachbearbeitung – für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag. Dies gelte auch für die Fälle von Kleinstorni. (nl)
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Provisionsanspruch: Kann das Recht auf Bucheinsicht verjähren?