Es geht um langfristige Prämiensparverträge, die zwischen 1990 und 2010 angeboten wurden. Diese enthalten Klauseln, die Geldhäusern das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. Der Bundesgerichtshof hatte die Klauseln 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen zu den Anforderungen geäußert. Details sind aber weiter umstritten – und die in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammengeschlossenen fünf großen Bankenverbände sind der Auffassung, das BGH-Urteil angemessen umgesetzt zu haben.
Die Bafin bleibt bei ihrer Rechtsauffassung und geht davon aus, dass ihre Allgemeinverfügung vor Gericht Bestand haben wird. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung kann es allerdings Jahre dauern, so dass die Ansprüche mancher Kunden auf korrekte Zinszahlungen zu verjähren drohen. Um dies zu vermeiden, müsse möglicherweise auf zivilrechtlichem Weg geklagt werden, riet die Bafin. Rechtliche Beratung gebe es bei Anwälten und den Verbraucherzentralen. (dpa-AFX)