Viele ältere Verträge enthielten Zinsanpassungsklauseln, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig ändern könnten, erläuterte die BaFin am Mittwoch. Diese Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) seit 2004 unwirksam.
Dabei geht es vor allem um Prämiensparverträge von Sparkassen. Verbraucherschützer werfen Instituten vor, die Zinsen eigenmächtig mit Hilfe einer sogenannten Zinsanpassungsklausel gesenkt zu haben.
„Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält“, sagte BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele.
Anschließend sollten sie prüfen, ob die Klausel rechtskonform sei. Gegebenenfalls sollten sich Verbraucher an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden.
Betroffen sind Verträge von 2004 und älter
Betroffen sind langfristig variabel verzinste Sparverträge von 2004 und davor. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass für Prämiensparverträge, die 2017 gekündigt wurden, zum Jahresende die Verjährung droht.
Ein runder Tisch, den die Bafin zum Thema Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe keine kundengerechten Lösungen gebracht, erklärte die Behörde. Die BaFin prüft nun verwaltungsrechtliche Maßnahmen, mit denen ausreichende Kundeninformation erreicht werden könne.
Keine Lösung am Runden Tisch
Verbraucherschützer kritisierten das Scheitern der Gespräche. „Seit Jahren kritisieren die Verbraucherzentralen die falschen Zinsberechnungen der Sparkassen bei Prämiensparverträgen“, sagte Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Betroffene Verbraucher könnten sich jetzt den Musterfeststellungsklagen des vzbv gegen die Saalesparkasse in Sachsen-Anhalt oder gegen die Sparkasse Nürnberg in Bayern anschließen.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband betonte, die Sparkassen hätten auf Basis der Vorgaben des Bundesgerichtshofs die Berechnungsmethode für das Neugeschäft und damals schon laufende Verträge angepasst.
„Wir halten diese von Sparkassen vorgenommene Änderung nach den Vorgaben des BGH für zulässig.“ Die Anwendung der Rechtsprechung in den Verträgen habe auch keiner neuen Vereinbarung mit den Kunden bedurft: „Vielmehr sollen sich beide Seiten darauf verlassen können, dass die BGH-Rechtsprechung umgesetzt wird. Das ist geschehen.“ (dpa-AFX)