Die Finanzaufsicht Bafin und die Allianz Private Krankenversicherung (APKV) tragen ihren Konflikt darüber, ob der Versicherer von Tarifwechslern erhöhte Beiträge verlangen darf – eine Praxis, die Neukunden aus Sicht der Aufseher ungerechtfertigt bevorzugt – in die nächste Runde.
Nachdem sich Deutschlands drittgrößter privater Krankenversicherer vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt durchgesetzt hatte (1 K 3082/08.F(2)), teilte die Bafin nun mit, in Revision zu gehen. Jetzt müssen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden.
Konkret geht es um einen 20-prozentigen Risikozuschlag, den die APKV Altkunden gegenüber erhebt, die in die vor zwei Jahren aufgelegte Vollversicherung Aktimed wechseln wollen. Die Bafin grätschte dazwischen: Da die pauschale Zulage Tarifwechsler gegenüber Neukunden schlechterstelle, untersagte die Behörde der Allianz vor gut einem Jahr diese Praxis.
Der Versicherer klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen das Verbot und erklärte, die Grundprämie der Aktimed-Tarife liege erheblich unter denen der Alttarife. Deshalb hätten Neukunden einen Nachteil, wenn Altkunden ohne Aufschlag wechseln würden. Dieser Argumentation folgten im Juli auch die Richter. Das Unternehmen darf den sogenannten Tarifstrukturzuschlag damit zunächst weiter erheben.
Doch den Aufsehern scheint die Angelegenheit ernst zu sein: Nach Ansicht der Bafin wird das Tarifwechselrecht des Versicherungsvertragsgesetzes durch das erstinstanzliche Urteil faktisch ausgehöhlt. Älteren Versicherungsnehmern würde damit der Anreiz zu einem Tarifwechsel genommen, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparten, so die Finanzaufsicht. Auch widerspräche es dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Bestandskunden, die auch in dem neuen Tarif ein bestes Risiko wären, nach dem Tarifwechsel einen höheren Beitrag zahlen müssten, als die besten Risiken im Neugeschäft.
Das Urteil hat für den PKV-Markt grundsätzliche Bedeutung: Das Versicherungsvertragsrecht sieht ausdrücklich vor, dass Kunden die Tarife innerhalb der Angebotspalette ihres Versicherers wechseln können. Zuschläge dürfen dabei nur erhoben werden, sofern der neue Tarif tatsächlich auch mehr Leistung bietet. (hb)