Wird bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung im neuen Tarif ein Risikozuschlag erhoben, ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des Versicherungsvertrags Basis der Risikoeinstufung. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.
In dem vorliegenden Rechtsstreit wollte ein Versicherungsnehmer in einen günstigeren Tarif seines privaten Krankenversicherers wechseln.
Letzterer schlug ihm einen Tarif mit einer geringeren jährlichen Selbstbeteiligung im Vergleich zur alten Police vor. Der Versicherte akzeptierte den Wechseltarif.
Risikozuschlag erhoben
Allerdings war in einem Nachtrag vom Versicherungsschein ein medizinischer Risikozuschlag aufgeführt, von dem vorher nicht die Rede gewesen war.
Versicherer und Versicherungsnehmer streiten sich nun um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Risikozuschlags und die Frage, ob für den Wechseltarif der aktuelle Gesundheitszustand zu Grunde gelegt werden muss.
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In seinem Urteil (Az.: 12 U 106/15) vom 14. Januar 2016 stellt sich das OLG Karlsruhe auf die Seite des Versicherten. Dieser habe demzufolge Anspruch darauf, dass der Versicherer seinen Versicherungsantrag ohne Erhebung eines Risikozuschlags annimmt.
Seite zwei: Keine neue Gesundheitsbewertung