Der geringere Selbstbehalt des neuen Tarifs stelle zwar eine „partielle Mehrleistung“ des Versicherers dar, allerdings sei es diesem nicht gestattet, eine erneute Bewertung des Gesundheitszustandes vorzunehmen.
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Der Versicherte erlange aus der ursprünglichen (ersten) Gesundheitsbewertung eine Position, die zu den „aus dem Vertrag erworbenen Rechten“ gehörten. Dem Versicherer ist es somit untersagt, „im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung zuungunsten des Versicherten abzuweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse die damalige Einstufung zu günstig war“.
Bei einem Tarifwechsel hat der Versicherte laut des OLG das Recht, „nach Maßgabe der ursprünglichen Risikoeinstufung bewertet zu werden“. Aufgrund der Grundsätzlichkeit der Entscheidung wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. (nl)
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