Teil-Entschädigung für UDI-Anleger

2018 habe die MEP Werke GmbH jedoch ihr Geschäftsmodell verändern müssen und biete nunmehr Kaufmodelle statt Mietmodelle an. In Folge seien die Projektgesellschaften bis auf Weiteres nicht in der Lage, die Zinszahlungen und die Kapitalrückführungen zu leisten.

Die ausbleibende Bedienung der Nachrangdarlehen seitens der MEP-Projektgesellschaften führe dazu, dass auch die Emittentinnen nicht über ausreichend Liquidität verfügen. Weiterhin würden alle möglichen Schritte geprüft, um eine vollständige Rückzahlung von den Projektgesellschaften zu erreichen.

Noch keine Paragraf-11a-Veröffentlichungen zu Sprint II und III

Im Januar 2019 hatte aus dem gleichen Grund bereits die te Solar-Sprint IV GmbH & Co. KG in einer Pflichtveröffentlichung nach Paragraf 11a Vermögensanlagengesetz über einen Forderungsausfall und entsprechend negative Folgen für die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern informiert.

Die Solar-Sprint-IV-Anleger sind jedoch nicht Gegenstand der aktuellen Mitteilung zur teilweisen Entschädigung. Für die Emissionen Solar Sprint II und Solar Sprint III wiederum wurde bislang keine Paragraf-11a-Mitteilung im Bundesanzeiger (online) veröffentlicht. (sl)

Foto: Shutterstock

 

 

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