Stief- und Patchwork-Familien sind längst keine Seltenheit mehr, sondern für viele Menschen ist es der Alltag. Warum für diese Familienkonstellationen ein Testament unabdingbar ist. Interview mit Cornelia Rump, Fachanwältin für Erbrecht, in einem Interview mit der Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“.
Warum empfehlen Sie Eltern in Stief- und Patchwork-Familien unbedingt eine testamentarische Regelung?
In Patchwork-Familien besteht in der Regel testamentarischer Regelungsbedarf, weil die gesetzliche Erbfolge nicht dem entspricht, was die Familien leben und wollen.
Was heißt das?
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur leibliche und adoptierte Kinder, keine Stiefkinder. In vielen Stief- und Patchwork-Familien ist ein solcher Unterschied jedoch nicht gewollt. Es ist in vielen Familien vielmehr das Ziel, alle Kinder, ob es die eigenen oder die des Partners sind, möglichst gleich zu behandeln.
Das deutsche Erbrecht unterscheidet jedoch sehr wohl, ob ein Kind leiblich/adoptiert oder ein Stiefkind ist. Das Maß der Ungleichbehandlung hängt von der Reihenfolge des Versterbens sowie dem Familien- und Güterstand des leiblichen Elternteils ab.
Können Sie das an einem konkreten Beispiel erläutern?
Nehmen Sie beispielsweise den Fall, dass ein Stiefelternteil sehr früh schon völlig die Rolle eines leiblichen Elternteils übernimmt und selbst keine leiblichen Kinder hat. Vor allem in diesen Konstellationen fehlt oft jedes Bewusstsein für den Regelungsbedarf, da das Kind quasi als eigenes und gar nicht als Stiefkind empfunden wird. Darauf nimmt das Gesetz jedoch keine Rücksicht.
Stirbt der Stiefelternteil, geht das Stiefkind leer aus und erhält erst ein Erbe, wenn das leibliche Elternteil stirbt. Bei verheirateten Paaren wird das Stiefelternteil von seinem Ehepartner und seinen Eltern oder Geschwistern beerbt – das Stiefkind hat kein Erbrecht. Bei unverheirateten Paaren würde gar alles an die Eltern und wenn diese nicht mehr leben, an die Geschwister des Stiefelternteiles gehen. Sowohl Stiefkind, als auch Partner bzw. Partnerin gehen dann leer aus.
Verstirbt zuerst der leibliche Elternteil, erben – bei verheirateten Paaren ohne Ehevertrag – Partner und Kind zu je 50 Prozent. Waren die Partner nicht verheiratet, erbt das Kind alleine alles. Die Verteilung des Nachlasses hängen mithin sehr stark von der Reihenfolge des Versterbens ab und der Frage, ob die Partner verheiratet waren oder nicht. Umstände, die nur mit bedingter Wahrscheinlichkeit dem gelebten Miteinander und der gewollten Nachlassverteilung entsprechen.
Und wie ist es bei Konstellationen, in denen Stief- und gemeinsame leibliche Kinder leben?
Bei derlei Familienzusammensetzungen kommt es zu erheblichen Ungleichbehandlungen zwischen den Kindern. Wieviel weniger Stiefkinder am Ende bekommen, hängt auch in dieser Konstellation davon ab, in welcher Reihenfolge leiblicher Elternteil und Stiefelternteil versterben und ob diese verheiratet waren. Weniger als die gemeinsamen leiblichen oder adoptierten Kinder beider Partner bekommen sie in jedem Fall.
Stirbt bei einem verheirateten Paar der Stiefelternteil zuerst, so bekommt nach der gesetzlichen Erbfolge das Stiefkind nichts. Das Erbe wird nur zwischen dem Ehepartner und den gemeinsamen leiblichen Kindern aufgeteilt, in der Regel zu je 50 Prozent. Erst wenn der leibliche Elternteil verstirbt, geht dessen Nachlass an alle von ihm leiblichen Kinder zu gleichen Teilen.
In der Summe erhalten die gemeinsamen leiblichen Kinder sowohl vom leiblichen Elternteil als auch vom Stiefelternteil ihren Anteil, ein Halbgeschwisterkind dagegen nur einmal einen Anteil aus dem Nachlass seines leiblichen Elternteils.
Seite 2: Wer sich auch über Testamente Gedanken machen sollte