Wer Erbstreitigkeiten vermeiden und Steuern sparen will, sollte sich frühzeitig mit den unterschiedlichen Testamentsarten und deren Bedeutung auseinandersetzen. Neben Einzeltestament und Berliner Testament haben Erblasser noch zwei weitere Möglichkeiten, ihren Nachlass zu regeln.
Der Jurist Ferdinand Mang von der juristischen Redaktion des Anwaltsportals Anwalt.de stellt in einem Video die vier bedeutendsten Testamentsarten vor und beschreibt, welche formellen Anforderungen jeweils berücksichtigt werden müssen:
1. Einzeltestament
Zum Verfassen eines Einzeltestaments benötigt der Erblasser lediglich Stift und Papier. Voraussetzung ist die Testierfähigkeit des Verfassers. Dies bedeutet, dass dieser lesen und schreiben können und geschäftsfähig sein muss. Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Bei verheirateten Ehepaaren kann die Abstimmung beider Testamente sinnvoll sein. Vorteil ist, dass jeder Partner sein eigenes Testament jederzeit widerrufen kann – das Problem: Jeder Partner kann dies auch heimlich tun.
2. Ehegattentestament und Berliner Testament
Beim Ehegattentestament verfasst ein Ehepartner handschriftlich ein Testament und unterschreibt es. Der andere Partner fügt seine Unterschrift dann hinzu. Bei den Ehegattentestamenten gibt es unterschiedliche Varianten. Bei der gleichzeitig-gemeinen Variante befinden sich zwei inhaltlich unterschiedliche Testamente auf einer Urkunde.
Die zweite Variante ist das sogenannte gegenseitige Ehegattentestament, auch Berliner Testament genannt. Bei diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben ein und bestimmen einen gemeinsamen Schlusserben, der erbt, wenn beide Ehepartner verstorben sind. In der Regel sind dies die Kinder. Das Berliner Testament kann auch eine wechselbezügliche Verfügung sein. Dies bedeutet, dass das Testament von einem Ehepartner nur widerrufen werden kann, wenn er dies dem anderen Partner in einem notariell beglaubigten Schriftstück mitteilt. Verstirbt einer der beiden Partner vor dem Widerruf, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden.
Seite zwei: Erbvertrag und Schenkung