Tippgeber: Risiko Scheinanträge

Um Neugeschäft zu forcieren, setzen Vertreter häufig auf Tippgeber. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Werden Scheinanträge bevorschusst, riskieren sie eine fristlose Verdachtskündigung.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Nach Auffassung des OLG ist der Pool für die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen seiner kooperierenden Makler haftbar zu machen.“

Ob eine solche Kündigung wirksam ist, darüber hatte unlängst das OLG München zu entscheiden. Folgendes hatte sich zugetragen:

16 unter der Vermittlernummer des Vertreters online eingereichte Versicherungsanträge, die dunkel policiert worden waren, blieben unbezahlt. Der Versicherer hatte auf die Versicherungen rund 60.000 Euro Vorschuss gezahlt.

Anträge mittels Tippgebers generiert

Auf Frage des Versicherers räumte der Vertreter ein, die Anträge mittels eines Tippgebers generiert zu haben, den er namentlich nicht benannte. Unter Fristsetzung verlangte der Versicherer nähere Informationen und dass dieser gegen den Tippgeber Strafanzeige erstatte.

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Der Vertreter teilte dem Versicherer daraufhin mit, die finanzielle Verantwortung zu übernehmen und den Tippgeber ausfindig machen zu wollen. Er wolle ihn zur Selbstanzeige auffordern oder im Weigerungsfalle selbst Anzeige erstatten.

Dem Versicherer reichte das nicht. Er forderte den Vertreter abermals unter Fristsetzung auf, Beweise für den geschilderten Betrugsfall vorzulegen. Knapp einen Monat, nachdem der Vertreter die Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, kündigte der Versicherer fristlos.

Der Vertreter klagte unter anderem auf Feststellung, dass die Kündigung den Vertretervertrag nicht mit ihrem Zugang beendet habe. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Verdachtskündigung

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung folgendermaßen begründet. Die Kündigung des Vertretervertrages aus wichtigem Grund sei wirksam. Es bestehe der hinreichend erhärtete Verdacht, dass der Tippgeber nicht existiere, weshalb der Vertreter bewusst Scheinanträge eingereicht und auf diese Weise die Provisionsvorschüsse erhalten habe.

Seite zwei: Erfolglose Verteidigung

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