Daraus, dass die Policen von Beginn an unbezahlt blieben und ein größeres Storno zu erwarten gewesen sei, könne und müsse der Versicherer nicht darauf schließen, der Vertreter habe bewusst Scheinanträge eingereicht.
Auch das Einräumen des Vertreters, er habe Geschäfte eines Bekannten ungeprüft angenommen und online eingereicht, begründe allenfalls den Verdacht einer fahrlässigen Pflichtverletzung, nicht aber, dass der Vertreter bewusst Scheinanträge eingereicht habe. Erst durch das Verstreichen-Lassen der Frist zur Vorlage der Beweise habe der Vertreter bestehende Zweifel bestätigt.
Die Begründung ist nicht unbedenklich. Legt man die Maßstäbe jüngerer obergerichtlicher Entscheidungen an, hätte das Abwarten von mehr als vier Wochen dazu führen müssen, dass der Kündigung die Wirksamkeit versagt bliebe.
Vor Weiterleitung überprüfen
Der Versicherer hätte spätestens kündigen können, als die schweren Verdachtsmomente für ihn offenkundig waren. Das war der Fall, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von dunkel ohne individuelle Prüfung policierte Online-Geschäftsanträge betroffen sind, für die er erhebliche Vorschüsse ausgereicht hatte, dass die Kunden nicht existierten und ihm der Tippgeber nicht namentlich benannt wurde.
Gleichwohl zeigt die Entscheidung auf, wie wichtig es ist, Tippgeberanträge vor der Weiterleitung zu überprüfen.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers