Tippgeber: Die fünf größten Haftungsfallen für Berater

Eine gesetzliche Definition des Tippgebers gibt es nicht. Risiken in der Gestaltung der Zusammenarbeit mit Tippgebern gibt es indes diverse.

Gastbeitrag von Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte

Norman-Wirth Tippgeber
„Dem Tippgeber sollte vertraglich jede Beratung des Kunden beziehungsweise Vertragsvermittlung untersagt werden.“

Für den Vertrieb nahezu jeden Finanzproduktes ist inzwischen eine konkrete Gewerbeerlaubnis und damit eine Mindestqualifikation und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erforderlich.

Das betrifft Versicherungsprodukte, Finanzanlageprodukte und auch Wohnimmobilienkredite. Oft stellt sich dann im Vertrieb die Frage, wie man auch Mitarbeiter ohne Gewerbeerlaubnis anbinden kann beziehungsweise ob man selbst – ohne die notwendige Zulassung – solche Produkte überhaupt empfehlen darf.

Keine gesetzliche Definition des Tippgebers

Grundsätzlich ist dies als Tippgeber möglich. Denn nach den entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung ist nur die Vermittlung eines Vertragsabschlusses, also die Abschlussvermittlung, beziehungsweise die Beratung zu den Produkten erlaubnispflichtig.

Eine gesetzliche Definition des Tippgebers gibt es nicht. Die gerade in der Umsetzung befindliche EU-Richtlinie IDD sagt zum Tippgeber – nichts. So scheint also alles ganz einfach zu sein. Oder?

Risiken in der Gestaltung der Zusammenarbeit mit Tippgebern gibt es diverse. Die wesentlichen fünf nachfolgend:

1. Tippgeber ist nicht gleich Tippgeber

Schon die Supermarktkette Penny oder auch Tchibo mussten schmerzlich feststellen, dass es nicht reicht, sich einfach Tippgeber zu nennen. Die Grenze zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ist schnell überschritten.

Und wer zum Beispiel als zugelassener Versicherungsmakler oder auch als Versicherungsunternehmen mit Personen im Vertrieb zusammenarbeitet, die ohne notwendige Zulassung unterwegs, bekommt erheblichen Ärger – von der jeweiligen Aufsichtsbehörde, Bafin, IHK oder Gewerbeamt.

Seite zwei: Tippgeber vertraglich Beratung untersagen

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