4. Datenschutz
Tippgebervereinbarungen sollen den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Der Tippgeber sollte sich vom potenziellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen.
5. Umsatzsteuer
Problematisch ist, ob die Tätigkeit des Tippgebers umsatzsteuerpflichtig, also die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist, wenn dieser gewerblich tätig wird.
Nach der Rechtsprechung der für Steuern zuständigen Finanzgerichte ist es für die steuerfreie Vermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Produktgeber zusammenzubringen.
Diese Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf das reine Tippgeben – wie oben dargestellt – so kommt danach eine Umsatzsteuerfreiheit nicht in Betracht.
Fazit
Tippgeber wird es für alle Finanzprodukte auch in Zukunft geben. Sie können über die richtige, vertragliche Gestaltung gut in Vertriebsstrukturen eingebunden werden. Klare vertragliche Vereinbarungen insbesondere zur Vergütung sind unbedingt empfehlenswert.
Norman Wirth ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Foto: Wirth-Rechtsanwälte
Mehr aktuelle Beiträge:
Haftungsrisiken in der BU-Beratung – Top 5 der häufigsten Vermittlerfehler
Beratungsgespräch: Die Grenze zur Rechtsberatung kennen
Versicherungsmakler: Schadenregulierung nur mit Vertreter-Status