Der Provisionsanspruch ergebe sich nicht nach den für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätzen. Ein Tippgeber sei kein Versicherungsvertreter, denn dieser betreibe Versicherungsvermittlung. Demgegenüber sei die Tippgebertätigkeit ausschließlich darauf gerichtet, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte herzustellen. Sie sei keine Vermittlung, da sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss des Vertrages abziele, wie dies bei der Versicherungsvermittlung jedoch der Fall sei.
Wirksamkeit der Rückforderungsklausel versagt
Der im Tippgeber-Vertragsformular vorgesehenen Rückforderungsklausel hat das Gericht die Wirksamkeit versagt. Die Klausel benachteilige den Tippgeber im Ergebnis mit Blick darauf unangemessen, dass die Provision erst nach Ablauf der von den jeweiligen Produktgebern festgelegten Stornohaftungszeiten verdient werde und unverdiente Provisionen, die bereits ausgezahlt worden sind, im Stornofall rückzahlbar seien.
Versicherungsverträge haben keine aufschiebende Wirkung
Nach der gesetzgeberischen Konzeption des Paragraf 652 BGB sei der Maklerlohn jedoch schon dann verdient, sobald infolge Nachweises oder Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag zustande komme. Nur wenn dieser unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werde, entstehe der Provisionsanspruch erst mit Eintritt derselben. Versicherungsverträge würden aber nicht unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen, sondern seien von Beginn an voll wirksam.
Entfalle die Leistungspflicht des Dritten nachträglich, zum Beispiel durch Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Rücktritt, bleibe der Maklerlohn hiervon unberührt. Diese Regel gelte jedenfalls solange, wie die Vertragsbeendigung nicht auf einer Unvollkommenheit beim Vertragsschluss beruhe. Die durch die gesetzliche Konzeption des Maklerrechts gegebene Unterscheidung werde in einem Tippgebervertrag nicht schon dann abgebildet, wenn dieser auf die einzelnen, von den Produktgebern definierten Stornohaftungszeiten abstelle.
Zwar könne der Provisionsanspruch des Maklers vertraglich auch so gestaltet sein, dass dieser an die Ausführung des Hauptvertrages anknüpfe oder bei Scheitern des Vertrages eine Rückzahlungspflicht vorsehe. Werde in einer Tippgebervereinbarung aber der Versuch unternommen, die Stornoabwehr allgemein auf den Tippgeber abzuwälzen, führe dies unter dem Aspekt eines unzulässigen Summierungseffekts im Ergebnis zur Gesamtunwirksamkeit der Rückforderungsabrede.
Seite drei: Möglichkeit zur Nachbearbeitung eines Vertrags