Knackpunkt Umsatzsteuerpflicht
Problematisch ist, ob die Tätigkeit des Tippgebers umsatzsteuerpflichtig, also die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist, wenn dieser gewerblich tätig wird. Nach der Rechtsprechung der für Steuern zuständigen Finanzgerichte ist es für die steuerfreie Vermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Produktgeber zusammenzubringen.
Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.
Klare vertragliche Vereinbarungen unbedingt empfehlenswert
Beschränkt sich die Tätigkeit also auf das reine Tippgeben, bei dem Tippgeber lediglich Interessenten an einen Vermittler oder Produktgeber vermittelt, so kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Dies dürfte in der Praxis der Regelfall sein.
Fazit: Tippgeber sind ein fester Bestandteil in der Vertriebskultur in Deutschland. Klare vertragliche Vereinbarungen insbesondere zur Vergütung sind unbedingt empfehlenswert.
Norman Wirth ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, die auf Vermittler-, Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.
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