Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten, argumentierten die Richter. Deshalb seien bisher keine Sonderregelungen für Geimpfte vorgesehen. Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Arztpraxis in der Vorderpfalz betreibt und gegen eine bis 18. März verordnete Quarantäne geklagt hatte.
Anfang März hatte sich die Tochter des Paars mit dem Virus angesteckt, weshalb sich auch die Eltern in den eigenen vier Wänden isolieren sollten. Diese wehrten sich und argumentierten vor Gericht, sie hätten nicht nur Impfungen im Januar und im Februar erhalten; auch habe sich die Tochter in Isolation begeben und lebe alleine in einer Etage des Hauses. Diverse PCR-Coronatests und Schnelltests seien zudem bei dem Paar negativ ausgefallen. Daher sei die Verfügung zur Quarantäne rechtswidrig gewesen.
Die Richter lehnten den Eilantrag ab. So entfalle die Einordnung der beiden Mediziner als Ansteckungsverdächtige nicht dadurch, dass sie geimpft wurden. Bisher lägen nämlich keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz nicht auch infektiös erkranken könnten. Somit sei davon auszugehen, dass beide Mediziner Krankheitserreger aufgenommen hätten.
Auch das Argument, mehrere Tests seien vorgenommen worden und negativ ausgefallen, überzeugte die Richter nicht. Sie beriefen sich auf das Robert Koch-Institut, das sich dagegen ausspricht, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung zu verkürzen. Grund sei die „beobachtete Zunahme der besorgniserregenden Sars-CoV-2-Varianten“. Dazu fehlten gegenwärtig noch Daten und Erfahrungen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig. (dpa-AFX)