Die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts bringt nicht nur Pflichten für Vertriebe mit sich. Auch die Emittenten geschlossener Fonds müssen umdenken und nach neuen Finanzierungswegen suchen.
Gastkommentar: Martina Hertwig, TPW Todt & Partner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Finanzkrise hat zahlreiche Schwachstellen im weltweiten Finanzsystem offengelegt. Die Folgen waren schwerwiegend. Unabhängig davon, ob die Finanzkrise nun als überwunden gilt, tatsächlich oder auch nur vermeintlich Lehren daraus gezogen wurden, steht fest: Sämtliche Marktteilnehmer sind aufgefordert, ihre Finanzierungsstrukturen kritisch zu hinterfragen, alternative Finanzierungswege zu suchen und zu beschreiten.
So haben die Erfahrungen aus der Finanzkrise zu einer Fülle von regulatorischen Initiativen geführt, die einerseits eine erneute Krise vermeiden und andererseits bereits bestehende Standards im Verbraucherschutz verbessern sollen. Dies wird sich auch auf den in Deutschland etablierten Markt für Eigenkapitalanteile an geschlossenen Fonds auswirken. Denn zu der europäischen, ursprünglich auf Hedgefonds und Private-Equity-Gesellschaften zielende AIFM-Richtlinie kommt auf nationaler Ebene das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ hinzu, seit 16. Februar 2011 über einen Diskussionsentwurf bekannt.
Die nationale Regulierung setzt im Gegensatz zur noch ausstehenden AIFM-Richtlinie einen deutlichen Fokus auf den Verbraucherschutz. Bisher ist aber noch nicht geklärt, ob sich die Regulierung an die Emissionshäuser, die Vertriebsgesellschaften oder auch beide richtet. Zudem wird der Rechtsrahmen für die Regulierung noch diskutiert: Erwogen wird eine Regulierung durch Erfassung im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder durch eine Übernahme von Regelungen des WpHG in die Gewerbeordnung. Davon unabhängig sind bereits die folgenden zukünftigen Anforderungen an den Vertrieb und die Emittenten erkennbar.
Diese sind zunächst organisatorischer Natur: Die Vertriebsunternehmen müssen ein Risikomanagement nach den Grundsätzen der Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) einrichten. Hier ist insbesondere die Intensität der Regelungen auf das jeweilige Unternehmen anzupassen, da die MaRisk ursprünglich für Kreditinstitute entwickelt wurden.
Daneben steigen die Berichtsanforderungen an Initiatoren: Die Emittenten geschlossener Fondsanteile müssen zukünftig einen Abschluss für große Kapitalgesellschaften erstellen und prüfen lassen. Unsicher ist, ob Emissionshäuser, die über einen Direktvertrieb verfügen und/oder eine Zweitmarktplattform betreiben, als Finanzdienstleister qualifiziert werden. Wäre dies der Fall, müssten sie einen Abschluss unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen für Finanzdienstleister erstellen.
Der Vertrieb muss ferner die auf den Verbraucherschutz zielenden Vorschriften der Paragrafen 31 ff. WpHG beachten. Das bedeutet, Mindeststandards zu den Bereichen Information, Kundenberatung, Auftragsabwicklung und der Behandlung von Kundenbeschwerden zu entwickeln.