Bei einem derart ausgestalteten Wettbewerbsverbot seien die Nachteile und Belastungen für den Vertreter nicht hinreichend zu erkennen. Dem Unternehmer würden ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Verbots, aber auch bei der Abwehr etwaiger Karenzentschädigungsansprüche, eröffnet.
[article_line type=“most_read“ cat=“Berater“]
Auch die Verletzung des Transparenzgebots führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, so dass der betreffenden Klausel nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wirksamkeit zu versagen sei. Das Transparenzgebot verpflichte Verwender von AGB, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar zu gestalten.
Aus dem Transparenzgebot leite sich das Bestimmtheitsgebot ab. Es besage, dass eine formularmäßige Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen insoweit kenntlich machen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau gestalten, dass ihm keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume eingeräumt werden. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel sei auf Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen.
Gegen das Transparenzgebot verstoßend
Die Reichweite eines Wettbewerbsverbot beeinflusse die Höhe der dem Vertreter zustehenden angemessenen Entschädigung gemäß Paragraf 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB. Diese stehe ihm bei Beachtung des Verbots zu. Ein nicht näher konkretisiertes nachvertragliches Verbot der Abwerbung von Kunden sei ebenso wenig bestimmt genug wie die bloße Vereinbarung eines nicht näher konkretisierten Kundenschutzes.
Seite drei: Keine ergänzende Vertragsauslegung