Handelsvertreterverträge: Vorsicht bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Eine gegen das Transparenzgebot verstoßende Bestimmung könne auch nicht im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion wirkungserhaltend ausgelegt werden, da das Transparenzgebot sonst weitgehend ins Leere liefe. Auch eine salvatorische Klausel könne einem wegen Intransparenz unwirksamen formularmäßigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht zur Wirksamkeit verhelfen.

Salvatorische Klauseln bestimmen die Rechtsfolgen, die eintreten, falls zum Beispiel eine Klausel unwirksam sein sollte. Formularmäßige salvatorische Klauseln seien wegen Verstoßes gegen Paragraf 306 Abs. 2 BGB nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig.

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Keine ergänzende Vertragsauslegung

Schließlich käme auch keine ergänzende Vertragsauslegung in Frage, um eine mangels Transparenz in der Verbotsreichweite entstandene Lücke zu schließen, damit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot noch als wirksam angesehen werden könnte. Dies gelte zumindest, wenn verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, ohne dass erkennbar ist, welche die Vertragsparteien gewählt hätten.

Unter diesen Umständen seien die Gerichte zur ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt. Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Verbots der Abwerbung von Kunden kämen im Hinblick auf die Reichweite des Verbots unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht in Betracht. Dabei beeinflusse die Verbotsreichweite auch die Höhe der Karenzentschädigung.

Es sei nicht erkennbar, welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Vertragsparteien gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der das Verbot der Abwerbung von Kunden betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

Vertriebsunternehmen, die Wert auf die nachvertragliche Bindung ihrer Handelsvertreter legen, werden daher ihre Wettbewerbsverbote sorgfältig formulieren müssen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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