Durch dieses Gesetz wird das Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche zu einem Vollregister. Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.
Bislang konnten verpflichtete Gesellschaften, die mit allen notwendigen Angaben bereits in einem öffentlichen Register wie dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister eingetragen waren, von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitieren, die nun entfällt.
„Der BVK hat bereits im Gesetzesentwurf kritisiert, dass nun alle Unternehmen von der Eintragungspflicht betroffen sein sollen. Etwa 1.500 Vermittlergesellschaften in verschiedenen Rechtsformen dürften allein im BVK von dieser Änderung betroffen sein“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die fortlaufende Pflege, die nun in zwei Registern stattzufinden hat, ist eine weitere Verwaltungsbelastung für jedes Vermittlerunternehmen.“
Übergangsfristen für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten gelten für GmbHs und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022, für AGs und KGs auf Aktien bis zum 31. März 2022 und für sonstige Vereinigungen, zu denen auch die Personengesellschaften zählen, bis zum 31. Dezember 2022.