Geht eine Ehe in die Brüche, würden die meisten Partner am liebsten gleich die Scheidung durchziehen. Doch davor liegt das Trennungsjahr – so will es der Gesetzgeber. Getrenntes Wohnen ist aber in Zeiten von Wohnungsmangel und hohen Mieten nicht immer möglich. Was Ehepaare beachten sollten, die das Trennungsjahr in einem Haushalt verbringen, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
„Bis dass der Tod Euch scheidet“ – so lange sollte eigentlich eine Ehe halten. Die Realität sieht anders aus: 2017 trennte sich mehr als ein Drittel der verheirateten deutschen Paare. Eine Scheidung können sie aber erst einreichen, wenn ihre Verbindung auch in den Augen des Gesetzgebers als gescheitert gilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu kitten ist. Für den Gesetzgeber ist dies erst der Fall, wenn die Partner ein Jahr getrennt leben (Paragraf 1565 Abs.2, Paragraf 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). “
Ausnahmen davon gibt es, wenn das Trennungsjahr eine ‚unzumutbare Härte‘ darstellen würde“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Wichtig: Das Trennungsjahr ist immer wörtlich zu verstehen. Auch wenn die Ehe nur ein halbes Jahr gehalten hat: Die Partner müssen ein ganzes Jahr in Trennung leben, bevor sie sich scheiden lassen können. Ein Versöhnungsversuch, der nicht länger als drei Monate dauert, beeinflusst das Trennungsjahr nicht.
Getrennte Wohnungen
Am einfachsten ist eine Trennung natürlich mit dauerhaft getrennten Wohnungen oder Häusern. Ein vorübergehender Umzug in ein Hotel oder zu Freunden zählt nicht dazu. „Diese Umstände spielen vor allem dann eine Rolle, wenn ein Partner die Scheidung verweigert, indem er behauptet, nicht getrennt zu leben“, erläutert Michaela Rassat. Auch spielt das Trennungsdatum im Scheidungsverfahren eine wichtige Rolle, etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Zieht einer der beiden aus, ist die Trennung räumlich eindeutig.
Wichtig zu wissen: Derjenige, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann innerhalb von sechs Monaten wieder zurückziehen. Der andere Partner kann dies nicht verhindern. Nach den sechs Monaten ist ein Rückzug jedoch ausgeschlossen. Diese Regel gilt unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnung ist. Um Eigentumsfragen geht es erst im Scheidungsverfahren.
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