Treuhänder-Unabhängigkeit bei PKV-Beitragsanpassung: Bafin besteht auf Verwaltungspraxis

Die Finanzaufsicht will die Unabhängigkeit von Treuhändern, die PKV-Beitragsanpassungen zustimmen müssen, weiterhin nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz prüfen. Sie erteilt damit der Auffassung des Amtsgerichts Potsdam eine Absage, das eine Vorschrift aus dem Handelsgesetzbuch bemüht hatte.

Die Bafin betrachte die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen nämlich als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.
Die Bafin sieht bislang keinen Anhaltspunkt dafür, dass „eine engmaschigere Regulierung des Tätigkeitsfeldes der unabhängigen Treuhänder in der privaten Krankenversicherung zwingend erforderlich wäre.“

In einem Gerichtsverfahren, bei dem ein Versicherter gegen seinen privaten Krankenversicherer wegen einer unzulässigen Beitragserhöhung geklagt hatte, hatte das zuständige Amtsgericht Potsdam (Az.: 29 C 122/16) entschieden, dass die Prämienerhöhung nicht gerechtfertigt gewesen war, da der „Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei.“

Bafin kritisiert Urteil

In ihrer aktuellen Publikation BafinJournal 7/2017 nimmt die Bafin Stellung zu diesem Urteil und kritisiert insbesondere die Argumentation des Gerichts und seine Bemühung einer Spezialvorschrift für Wirtschaftsprüfer aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Grundsätzlich müsse ein Treuhänder gemäß Paragraf 203 Absatz zwei Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei jeder PKV-Beitragsanpassung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werde, zustimmen.

In dem Streitfall habe das Amtsgericht Potsdam argumentiert, dass „ein Treuhänder in der privaten Krankenversicherung nicht unabhängig sein kann, wenn er eine nennenswerte Vergütung für seine Treuhändertätigkeit bei einem Unternehmen erhält“ – so stehe es in Paragraf 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB.

Finanzaufsicht prüft vorab

Die Finanzaufsicht gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass „jeder Treuhänder vor der Aufnahme seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bestellt worden ist.“

Die Bafin prüft also vorab „die Unabhängigkeit des Treuhänders, bevor dieser für das Unternehmen tätig werden darf.“

Seite zwei: Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausreichend

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments