Die neu gefasste Verordnung passt die Vorschriften für die 34f-Vermittler in wesentlichen Teilen an die Anforderungen für Banken an, die schon seit 2018 im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stehen und setzt damit die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II um.
Anders als offenbar vielfach vermutet, hat dies nichts mit dem anderen 34f-Regulierungsthema zu tun: Der Verlagerung der Aufsicht über die Vermittler auf die Finanzaufsicht BaFin. Dies war bislang für Anfang 2021 vorgesehen und steht derzeit zumindest bezüglich des Termins auf der Kippe. Die neue FinVermV hingegen wurde bereits 2019 beschlossen, der Termin 1. August 2020 steht und wird von keiner Seite in Frage gestellt.
Keine Corona-Schonfrist
Ab diesem Tag müssen die 34f-Vermittler unter anderem die telefonische Kommunikation mit ihren Kunden, die sich auf die Anlagevermittlung oder -beratung bezieht, aufzeichnen und systematisch archivieren. Dieses „Taping“ wird den Vertriebsalltag wahrscheinlich am offensichtlichsten verändern und steht daher vielfach im Mittelpunkt der Diskussion – und der Vorbehalte der betroffenen Finanzdienstleister.
Corona verschärft die Lage. Denn persönliche Beratungsgespräche, die nicht aufgezeichnet werden müssen, sind vielfach weiterhin nicht möglich oder nicht gewünscht. Doch anders als für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gibt es für die 34f-Vermittler keine Corona-Schonfrist.
So hat die BaFin die Taping-Pflicht für die Institute bereits Ende März weitgehend ausgesetzt, nachdem die Banken ihre Filialen wegen Corona nahezu flächendeckend geschlossen und die Mitarbeiter ins Home Office oder Callcenter verfrachtet hatten. Sie könne das Gesetz zwar nicht einfach abschaffen, werde aber „bis auf weiteres“ Verstöße gegen die entsprechenden WpHG-Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfolgen, teilte die BaFin sinngemäß mit.
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