Dem stehe nicht entgegen, dass der Vertreter erwogen habe, die Freistellung gegen Zahlung einer Freistellungsvergütung zu akzeptieren. Solche Verhandlungen könnten zwar die angemessene Frist verlängern, keinesfalls aber auf bis zu zwei Monate.
Dies gelte zumindest, wenn der Vertreter während der Freistellung Provisionszahlungen erhalten habe, deren Höhe er nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt habe.
Denn der Vertreter sei anhand der ihm mehr als einen Monat vor Ausspruch der Kündigung erteilten Provisionsabrechnung in der Lage gewesen, zu erkennen, was der Unternehmer gezahlt habe und zu zahlen bereit gewesen sei.
Ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Vertreters sei nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, da der Unternehmer seinerseits nach der unberechtigten fristlosen Kündigung des Vertreters aus wichtigem Grund gekündigt habe.
Vertreter hat Treuepflicht verletzt
Rechtsfolge der unberechtigten fristlosen Kündigung sei es, dass der Vertretervertrag fortbestanden habe. Deshalb sei auch das darin vereinbarte Wettbewerbsverbot trotz unberechtigter Freistellung zu beachten gewesen.
Indem der Vertreter eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe, habe er seine obliegende Treuepflicht derart verletzt, dass der Unternehmer seinerseits fristlos habe kündigen dürfen. Das dem Vertreter zustehende Berufsausübungsrecht stehe dem nicht entgegen.
Der Vertreter erkläre sich mit der unberechtigten Freistellung einverstanden, wenn er zu lange zögere, die fristlose Kündigung auszusprechen.
Die lediglich pauschale Behauptung, die Freistellungsvergütung sei zu niedrig, sei mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich.
Seite vier: Entscheidung ist abzulehnen