Die Entscheidung ist abzulehnen. Denn soweit der Senat für den Beginn der Überlegungsfrist auf die Erklärung der Freistellung abstellt, hat er sich nicht mit der streitigen Frage auseinandergesetzt, ob bei Dauerverstößen auf das erste oder letztmalige Fehlverhalten abzustellen ist.
Außerdem hat der Senat verkannt, dass die Überlegungsfrist auf der Annahme beruht, das Zuwarten deute darauf hin, der Kündigende empfinde das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend, dass ihm das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
Dauerndes vertragswidriges Verhalten
Maßgeblich ist dabei auf das mit zunehmender Dauer der Duldung des Vertragsverstoßes steigende Vertrauen des Vertragspartners abzustellen, der Vertrag bestehe fort.
Da ein dauerndes vertragswidriges Verhalten eines Teils durch bloßes Zuwarten des anderen Vertragsteils nicht zu einem vertragsgemäßen wird, konnte der Unternehmer im Streitfall aber gerade nicht davon auszugehen, der Vertreter werde das vertragswidrige Verhalten schon akzeptieren.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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