Zum anderen heißt es in der DSGVO, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden darf, weshalb die zu schützenden Grundrechte mit den wirtschaftlich geprägten Interessen an einer Datenverarbeitung in Einklang zu bringen sind.
Nicht von den Schutzzielen der DSGVO umfasst ist daher der vom UWG bezweckte Schutz von Unternehmen gegen unlautere geschäftliche Handlungen von Mitbewerbern sowie der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und schließlich der Verbraucherschutz im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen.
Schutzziele decken sich nicht
Da sich die Schutzziele von DSGVO und UWG nicht decken, ist nicht zu erkennen, warum der Sanktionskatalog der DSGVO die Rechte der Mitbewerber beschränken sollte. Art. 6 DSGVO ist auch eine marktverhaltensregelnde Norm, weil sie zum Schutz Betroffener die Marktteilnahme betrifft, die in der Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken liegt.
Will der Versicherer oder ein Vermittlerbetrieb also Abmahnungen wegen der Übermittlung von Bestandsdaten an Nachfolger vermeiden, sollte bei der Übertragung von Bestandsdaten im Falle des Vermittlerwechsels klar gestellt werden, dass eine Datenübermittlung zu Werbezwecken nur erfolgt, wenn der Kunde einwilligt.
Ferner sollte dem neuen Vermittler die Verwertung der zu übertragenden Bestandsdaten zu Werbezwecken ausdrücklich untersagt werden.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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