Übersetzungsfehler: „Der erste Schritt zur Korrektur ist bereits erfolgt“

Foto: Votum
Votum-Chef Martin Klein

Der Vermittlerverband Votum hat bei der deutschen Übersetzung der IDD- und Mifid-Anpassungen im Bereich Nachfragepflicht zu Nachhaltigkeitspräferenzen einen kleinen, aber signifikanten Fehler entdeckt. Cash. fragte Votum-Chef Martin Klein, ob sich der Fehler noch beheben lässt.

„Der Fehler fällt sofort ins Auge“, schreibt der Votum-Verband im Nachhaltigkeits-Update an seine Mitgliedsunternehmen. „Während in der deutschen Fassung der Eindruck entsteht, der Kunde müsse in der Beratung gefragt werden, ob er sich für ein Anlageprodukt entscheiden möchte, welches sodann einer der drei benannten Kategorien zuzuordnen ist, heißt es in der englischen Version ganz eindeutig, eines oder mehrere, so dass sich in der Beratung nicht auf eine der drei Kategorien festgelegt werden muss, sondern Kunde und Berater sich frei in allen drei Kategorien bedienen können.“ Dies habe einen deutlich offeneren Ansatz bei der Gestaltung von Beratungsstrecken und Produktauswahl zur Folge, schlussfolgert der Verband.

Wie erklären Sie sich das Zustandekommen des Übersetzungsfehlers?

Klein: Grundsätzlich muss man sagen: Fehler passieren. Gerade bei der schieren Menge von Rechtsakten, Verordnungen, Überarbeitungen und Co. kann es zu Übersetzungsfehlern kommen. Dass dies an einer so entscheidenden Stelle im Gesetzestext passiert, ist in der Tat unglücklich – auch angesichts der Tatsache, dass die Übersetzung in den anderen europäischen Amtssprachen (französisch: „un ou plusieurs“/spanisch: „uno o varios“) eindeutig ist. Für unsere deutschen Unternehmen muss klar sein: Rechtlich bindend ist immer die englische Originalfassung.

Lässt sich der Fehler noch korrigieren?

Klein: Tatsächlich ja. Unsere weitere Recherche hat ergeben, dass der erste Schritt hierzu bereits erfolgt ist. Schon im September letzten Jahres wurde im Europäischen Amtsblatt eine entsprechende Berichtigung veröffentlicht. Das Problem hierbei: Man hat weder deutlich in der Öffentlichkeit auf die erfolgte Korrektur hingewiesen, noch die Änderungen in die offizielle, vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union betriebene EUR-Lex Datenbank übernommen. So sind dort aktuell immer noch die fehlerhaften Übersetzungen der Delegierten Verordnungen hinterlegt. Anfragen in Bezug auf den Fehler wurden mit der Aussage beantwortet, dass dieser zeitnah behoben würde – wohl in Unkenntnis darüber, dass die entsprechende Berichtigung bereits auf den Weg gebracht wurde. Das muss unbedingt geändert werden – schließlich ist das Thema Sustainable Finance ein Mammutprojekt für die EU und für die Unternehmen. Fehler wie diese sind kontraproduktiv.

Welche Konsequenzen hätte ein solcher Fehler für Pools und Vertriebe?

Klein: Mit der fehlerhaften Übersetzung entstand der Eindruck, dass sich Kunde und Vermittler im Beratungsprozess auf eine der drei vorgegebenen Gestaltungsalternativen für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen festlegen müssen. Mit der korrekten Übersetzung ergibt sich ein deutlich breiter gefasster Beratungshorizont. Durch die nun bestehenden Kombinationsmöglichkeiten entsteht natürlich eine größere Vielfalt in der Produktauswahl. Das erleichtert tatsächlich auch die technische Ausgestaltung der Beratungsstrecke. Klar ist aber: Diese Anpassung löst nicht das grundsätzliche Problem, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beratungspflicht im August dieses Jahres keine verbindlichen technischen Regulierungsstandards vorliegen werden. Der Votum-Verband setzt sich daher weiterhin in Berlin und Brüssel dafür ein, dass dieser Missstand bis August noch behoben wird.

Die Fragen stellte Kim Brodtmann, Cash.

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