Ukraine-Krieg: Dürfen Mieter ukrainische Flüchtlinge aufnehmen?

Foto: Shutterstock

In diesen Tagen wollen viele Deutsche den Geflüchteten aus der Ukraine helfen und Wohnraum bereitstellen. Wenn man Eigentümer der Immobilie ist, stellt das kein Problem dar, doch wie verhält es sich, wenn man lediglich Mieter ist? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, gibt Auskunft.

Mieter haben in ihrer Wohnung das Hausrecht. Das heißt, sie dürfen Besucher für einen begrenzten Zeitraum von circa sechs Wochen aufnehmen, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt natürlich auch für Flüchtlinge aus der Ukraine. Aber spätestens nach drei Monaten handelt es sich in keinem Fall mehr um Besuch.

Wer also längerfristig Flüchtlinge bei sich aufnehmen möchte, sollte dies rechtzeitig mit dem Vermieter abklären. Denn für eine dauerhafte Aufnahme weiterer Personen in der Mietwohnung, die keine nahen Angehörigen sind, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ansonsten drohen eine Abmahnung und womöglich eine Kündigung. Außerdem ist es wichtig, dass die Wohnung nicht überbelegt ist.

Das heißt: Jedem Erwachsenen müssen mehr als zehn bis zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen und auch die Anzahl der Zimmer spielt eine Rolle. Sonst droht auch hier eine Kündigung. Neben vielen regionalen Angeboten und Plattformen für die Wohnungsvermittlung gibt es bundesweite Initiativen wie „#Unterkunft Ukraine“. Wer Platz in seiner Wohnung hat, kann sich hier unter Angabe der Anzahl an Schlafplätzen und der Dauer – es müssen mindestens zwei Wochen sein – anmelden.

Übrigens: Alle geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die über #Unterkunft Ukraine eine Bleibe gefunden haben, erhalten automatisch kostenlos eine Haftpflichtversicherung von ERGO für die Dauer des Aufenthaltes in der Unterkunft beziehungsweise bis zu einem Jahr. ERGO bietet geflüchteten Ukrainern außerdem eine kostenlose anwaltliche Rechtsberatung.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments