Ein Anspruch auf Maklerlohn ist unwirksam, wenn eine „unechte Verflechtung“ vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 1. März 2012 (Az: III ZR 213/11), dass die Maklerin im vorliegenden Sachverhalt im „Lager“ des Versicherers war – die Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde gekippt.
Der BGH bejahte, dass der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn wegen einer Verflechtung der klagenden Vermittlerin mit der Versicherungsgesellschaft nicht bestehe. Für eine derartige unechte Verflechtung genüge es, dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorliege, da die Maklerin Anlagestrategien und Fondspolicen des Versicherers mit ihrem eigenen Namen versehen hatte und dies in Informationsbriefen als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung heraugestellt habe.
Es ergebe sich für die Maklerin ein wirtschaftlicher Vorteil, weil damit eine besonders enge Verbindung zu dem Produkt herausgestellt werden könne und dies nur den Sinn haben könne, den Absatz der Produkte der beklagten Lebensversicherung zu fördern, erklärte der BGH. Es erscheine deshalb fernliegend, dass der als Makler Auftretende noch Alternativprodukte anzubieten bereit sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem Versicherer vorrangig dessen Produkt vermitteln wolle. Dies sei auch der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu entnehmen, in der sich die Klägerin ausschließlich zur Vermittlung eines Produkts der beklagten Lebensversicherung verpflichtete.
Ihrer Stellung als treuhänderischer Sachwalter des Kunden könne die Versicherungsmaklerin daher nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden, so das Gericht. Dazu gehört insbesondere, „dem Kunden eine auf seine individuellen Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittene passende Versicherung anzuempfehlen“. Diese zentrale Beratungsleistung könne ein Versicherungsmakler aber nur erbringen, wenn er seine Empfehlungen auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern stützt beziehungsweise zu stützen vermag (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG n. F.). (lk)
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