Begeht ein Autofahrer Unfallflucht, muss er seiner Haftpflichtversicherung zumindest teilweise die Kosten für den bereits regulierten Schaden zurückerstatten. Dies entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil.
Ein Mann war mit seinem Aston Martin von der Fahrbahn abgekommen und hatte die Wand eines Einkaufszentrums gerammt. Danach entfernte er sich vom Unfallort ohne die Polizei zu rufen.
Seine Haftpflichtversicherung zahlte den dem Einkaufszentrum entstandenen Sachschaden in Höhe von 21.350 Euro, verlangte von dem Fahrer allerdings die Rückerstattung von 5.000 Euro.
Fahrer verweigerte Zahlung
In den Versicherungsbedingungen stehe demnach, dass „die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5.000 Euro befreit ist, wenn der Versicherte die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt“.
[article_line]
Der Fahrer verweigerte die Zahlung der 5.000 Euro. In seiner Entscheidung vom 6. März 2015 (Az.: 343 C 9528/14) verurteile das Amtsgericht München den Fahrer zur Zahlung des Betrags an seinen Haftpflichtversicherer.
Demnach machte er sich nicht nur strafbar, als er sich von der Unfallstelle entfernte, sondern verletzte auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag. (nl)
Foto: Shutterstock