Kfz-Haftpflicht: BGH-Urteil zu überteuertem Unfallgutachten

Liegt das Honorar für die Gutachtenerstellung bei einem Unfallschaden deutlich über dem ortsüblichen Tarif, muss der Gutachter den Geschädigten darauf hinweisen – denn damit besteht das Risiko, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht komplett erstattet.

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Aufgrund des Informationsgefälles zwischen Geschädigtem und Gutachter trifft letzteren eine Aufklärungspflicht.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 (Az.: VII ZR 95/16).

Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte auf Kosten des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers die Erstellung eines Gutachtens zu den Unfallschäden in Auftrag gegeben.

Da die Kosten für die Gutachtenerstellung den ortsüblichen Tarif deutlich überstiegen, weigerte sich der Kfz-Haftpflichtversicherer die Mehrkosten zu übernehmen.

Gutachter trifft Aufklärungspflicht

Der BGH beurteilt diesen Fall wie einen anderen Streitfall, bei dem es um die Überlassung eines Mietfahrzeugs ging, dessen Kosten den Normaltarif ebenfalls deutlich überschritten.

Den Gutachter treffe eine Aufklärungspflicht dem Geschädigten gegenüber, da dieser davon ausgehe, dass „das Gutachterhonorar in vollem Umfang zu den objektiv erforderlichen Herstellungskosten gehört und von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer akzeptiert wird.“

Demgegenüber weiß der Gutachter, „dass ein deutlich über dem Ortsüblichen liegendes Honorar zu dem genannten Nachteil führen kann, und er weiß auch, dass dem Geschädigten dies in der Regel nicht bekannt ist“.

Dies führe zu einem Informationsgefälle zwischen beiden Parteien. Dem Gutachter sei deshalb eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen. (nl)

Foto: Shutterstock


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