Dr. Radović, wie herausfordernd ist die Beratung von Grundfähigkeitsversicherungen?
Radovic: Eigentlich ist es gar nicht herausfordernd. Was man als Makler machen muss, ist dem Kunden alles, was es gibt, anzubieten, es zu erläutern und ihn dann entscheiden zu lassen. Denn oft gilt die BU als einzig mögliches Produkt, oder zumindest als Königsweg und als das Produkt, das immer am besten geeignet ist. Das aber muss der Kunde entscheiden. Er sollte daher erfahren, was es außer BU sonst noch gibt und was vom Preis-Leistungsverhältnis machbar und stimmig ist. Dann hat man eine vollumfängliche Beratung gemacht.
Welchen Mehrwert verspricht sich Canada Life von nun insgesamt 27 Grundfähigkeiten für den Premium Tarif?
Radovic: Unser Ziel ist es immer, den Kunden in den Fokus zu rücken und ihm bedarfsgerechten Schutz anzubieten. Deshalb haben wir unseren Fähigkeitenkatalog erweitert. Die neuen und auch die aktualisierten Fähigkeiten sollen dafür sorgen, dass unsere Kunden bestmöglich abgesichert sind. Zum Beispiel gehört das Smartphone für viele mittlerweile untrennbar zum Leben dazu. Fahrradfahren und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tragen dem Wunsch nach individueller Mobilität Rechnung.
Zu den neuen Fähigkeiten: Wie genau sind Smartphone-Tastatur-Benutzung, ÖPNV-Benutzung oder Fahrradfahren definiert? Was genau muss ich mir darunter vorstellen und wie hoch müssen die Einschränkungen hier sein, damit die Versicherung greift?
Radovic: Für das Smartphone und die Tastatur gilt: Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mit der linken oder mit der rechten Hand ein Smartphone oder Tablet – bei einer Displaygröße von mindestens fünf Zoll – zu halten und mithilfe einer Bildschirmtastatur des Smartphones oder des Tablets – die über den Touchscreen bedient wird – mindestens fünf sinngebende Wörter mit jeweils mindestens zehn Buchstaben zu tippen oder abzutippen oder auf einer Computertastatur mindestens fünf sinngebende Wörter mit jeweils mindestens zehn Buchstaben zu tippen oder abzutippen. Ein Verlust dieser Grundfähigkeit liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel, zum Beispiel einer Bluetooth-Tastatur, vermieden werden kann.
Was das Fahrradfahren betrifft: Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich aufgrund von Störungen der Bewegungsfähigkeit oder des Gleichgewichtsinns nicht mehr in der Lage ist, sich auf ein nicht motorisiertes Fahrrad mit tiefem Einstieg und ohne Mittelstange zu setzen und damit einen Kilometer innerhalb von zehn Minuten auf einer geraden und ebenen Strecke auf einem für Radwege üblichen Belag zu fahren. Ein Verlust der Fähigkeit zum Fahrradfahren liegt nicht vor, wenn die versicherte Person mit einem Therapie- oder Sessel-Dreirad fahren kann. Die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde etwa Querschnittslähmung oder dem Zustand nach einem Schlaganfall belegt werden.
Und was ist hat es mit der Nutzung öffentliche Verkehrsmittel auf sich?
Radovic: Hier gilt, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, trotz Einsatzes von geeigneten Hilfsmitteln ohne fremde Hilfe in öffentliche Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen und für 30 Minuten befördert zu werden. Geeignete Hilfsmittel sind zum Beispiel Gehhilfen, Haltegriffe oder reservierte Sitze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Dabei ist nicht relevant, ob die versicherte Person selbst in Besitz der Hilfsmittel ist oder diese durch die Transportfirma bereitgestellt oder bedient werden. Öffentliche Verkehrsmittel sind Transportmittel des Personennah- und -fernverkehrs. Dazu gehören zum Beispiel Straßenbahnen, Busse, U-Bahnen oder Fernzüge. Wir leisten nicht, wenn der Verlust von der versicherten Person durch Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten verursacht wurde.
Und wie groß müssen die Beeinträchtigungen der vier Organe sein?
Radovic: Bei der Herzfunktion muss ein Kardiologe bei der versicherten Person über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine Schwäche der Herzleistung festgestellt haben, die zu einer reduzierten Auswurfleistung der linken Herzkammer von weniger als 35 Prozent führt. Bei der Nierenfunktion muss ein Arzt für Nierenheilkunde bei der versicherten Person ein endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren festgestellt haben; deshalb muss hier eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden. Bei der Lungenfunktion erhält die versicherte Person eine Leistung, wenn eine Lungenerkrankung mit den folgenden Bedingungen diagnostiziert wurde: Die Erkrankung muss zu chronischer respiratorischer Insuffizienz führen und folgende Merkmale aufweisen: eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie, also Sauerstoffmangel.
Bei der Leberfunktion muss das Endstadium einer Lebererkrankung oder die Diagnose einer Leberzirrhose vorliegen. Letztlich müssen dort mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder auftreten: hepatische Enzephalopathie, unkontrollierbarer Aszites, permanente Gelbsucht, Varizen in der Speiseröhre oder im Magen.
Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachgewiesen werden. Fortgeschrittene Leberkrankungen im Sinne dieser Definition, welche nachweislich durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit bzw. -missbrauch entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie unterstützen Sie hier Ihre Vertriebspartner, um eine bedarfsgerechte und rechtssichere Beratung zu gewährleisten?
Radovic: Wir greifen das Thema zur Anregung in unseren Kommunikations-Kanälen wie beispielsweise unserem Geschäftspartner-Newsletter auf. Zur Vertiefung bieten wir Online-Seminare zum Thema, um die fachlichen Grundlagen für die Beratung zu liefern. Außerdem gehen wir auch neue Wege, die ebenso mit dem digitalen Fortschritt zusammenhängen: Unsere Vertriebsspezialisten sind auch auf Social Media unterwegs und dort ebenfalls ansprechbar für unsere Geschäftspartner.