1. Sittliches Verschulden
Unbilligkeit wegen „sittlichem Verschulden“ liegt etwa dann vor, wenn der Elternteil, der nun Unterhalt verlangt, seine Bedürftigkeit durch Spiel-, Trunk- oder Drogensucht selbst und eigenverantwortlich verursacht hat. Eigenverantwortlichkeit ist anzunehmen, wenn eine Therapie abgelehnt wurde, da die Sucht sonst als unverschuldete Krankheit anzusehen ist (OLG Celle v. 13.03.1990 – Az. 17 UF 107/88).
2. Vernachlässigung
Auch wer als Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, kann unter Umständen später keinen Elternunterhalt von seinem Kind verlangen. Das ist etwa der Fall, wenn man sich jahrelang nicht um seine Kinder kümmert und diese geradezu „verwahrlosen“ lässt. (AG Leipzig v. 18.09.1996 – Az. 23 C 280/95).
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3. Schwere Verfehlung
Auch eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen kann den Anspruch auf Elternunterhalt verwirken. Dies kann bei Bedrohungen, körperlicher Gewalt oder gar sexueller Misshandlung der Fall sein. Auch wer sein Kind bei den Großeltern zurücklässt und in ein anderes Land auswandert (BGH vom 19. Mai 2004 – Az. XII ZR 304/02) kann später keinen Unterhalt von seinem Kind verlangen. Ähnliches kann gelten, wenn jeder Kontakt zum eigenen Kind jahrzehntelang und einseitig verweigert wurde (BGH vom 12. Februar 2014 – Az. XII ZB 607/12).
Bei der Frage nach einer „schweren Verfehlung“ ist insbesondere darauf abzustellen, ob das Kind zu dieser Zeit noch minderjährig war.
Allerdings muss die schwere Verfehlung vorsätzlich begangen worden sein, das heißt dem Elternteil muss die Tragweite seines Verhaltens in Bezug auf sein Kind bewusst gewesen sein.
Verweigerung nur bei „grober Unbilligkeit“ möglich
Nicht jede Störung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt zu einem Ausschluss der Unterhaltspflicht. Erforderlich ist vielmehr eine schwere Verfehlung.
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