Nur ein Streit, aber auch ein Kontaktabbruch der Eltern reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Wer den Eltern eine Verfehlung verziehen hat, muss auch damit rechnen, dass er sich später nicht (mehr) auf diese berufen kann, um seiner Unterhaltspflicht zu entgehen. Auch eine Enterbung des Kindes kann einen Ausschluss der Unterhaltspflicht nicht allein rechtfertigen, da diese nur legitimer Ausdruck der der elterlichen Testierfreiheit ist.
Sozialleistungsträger haben Regressanspruch
Oft werden (grundsätzlich) unterhaltspflichtige Kinder mit dem Elternunterhalt gar nicht direkt, sondern über die Sozialämter konfrontiert, auf die der Unterhaltsanspruch der Eltern nach Paragraf 94 Abs. 1 SGB XII übergeht.
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Die Rückforderungen der Sozialämter können, besonders wenn es um die Erstattung der Kosten für ein Pflegeheim geht, mehrere Tausend Euro betragen. Die behördliche Rückforderung kann auch erst gestellt werden, wenn der Elternteil bereits gestorben ist. Oftmals erfahren unterhaltspflichtige Kinder, die keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern haben, erst durch die Regressforderung des Sozialamts vom Tod ihres Elternteils.
Dem Rückzahlungsbegehren des Sozialamts kann dann unter Umständen entgegengehalten werden, dass der Übergang von Unterhaltszahlungen eine „unbillige Härte“ (Paragraf 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) darstellen würde.
Gerichte nehmen Härtefälle nur in besonderen Ausnahmefällen an
Die Gerichte sind mittlerweile sehr zurückhaltend mit der Annahme eines Härtefalls und schließen Unterhaltsansprüche nur noch in Extremfällen aus.
Wenn Sie sich gegen Regressforderungen des Sozialamts wehren möchten, sollten Sie Ihre Gründe lückenlos vortragen und diese auch so gut es geht belegen können. Denn das Sozialamt muss bei der Beurteilung des Sachverhalts nur solche Umstände berücksichtigen, von denen auch tatsächlich Kenntnis erlangt wurde (Paragraf 94 Abs. 3 S. 2 SGB XII).
Die Autorin Franziska Hasselbach ist Gründerin und Inhaberin der Kanzlei Hasselbach mit insgesamt vier Standorten in den Regionen Rhein-Main und Köln/Bonn. Als Fachanwältin für Familienrecht berät sie ihre Mandanten unter anderem in unterhaltsrechtlichen Fragestellungen.
Foto: Kanzlei Hasselbach / Shutterstock