Unternehmens-IT im Homeoffice: Wer haftet bei einem Schaden des Firmenequipments?

Symbolfoto Homeoffice
Foto: Picture Alliance
Die fehlende psychische Gesundheit wirkt sich nicht nur auf die Leistungsfähigkeit der Menschen aus, sondern kann für Unternehmen auch zum Verlust der Mitarbeitenden führen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie gehört in vielen Betrieben das Homeoffice mittlerweile fest zum Arbeitsalltag. Doch wie ist das bereitgestellte IT-Equipment in dem Zuhause der Mitarbeiter geschützt? Wer haften muss, wenn der Firmenlaptop herunterfällt oder ein Bedienfehler zu einem Datenverlust führt, erklärt Christina Müller, Expertin der Nürnberger Versicherung.

Egal, ob das Büroequipment im Betrieb oder im Homeoffice steht – ein Schaden kann immer entstehen. Doch wer muss für den Schaden haften, wenn die Tasse umkippt und der Tee den Betriebslaptop beschädigt, ein Kurzschluss den PC lahmlegt oder ein falscher Klick wichtige Daten löscht? „Grundsätzlich gilt dann nach Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schadensersatzpflicht“, informiert Christina Müller.

Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer

Allerdings ist die Haftung des Mitarbeiters bei Schäden als Folgen der beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt. Entscheidend ist dabei, ob der Schaden durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder sogar durch Vorsatz entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit – etwa bei der über den Laptop gekippten Teetasse – haftet der Arbeitgeber komplett für den Schaden.

Auch wenn Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz grundsätzlich in voller Höhe für den Schaden haften müssen, gibt es auch hier eine Begrenzung– die sogenannte Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. „Was zum Schutz der Mitarbeiter vor finanzieller Überforderung gedacht ist, bedeutet für Arbeitgeber, dass sie bei Schäden in jedem Fall mit Kosten rechnen müssen“, so die Expertin der Nürnberger.

Dienstlich oder privat?

Ob die Haftungsprivilegierung auch im Homeoffice greift, hängt unter anderem davon ab, ob der Mitarbeiter das beschädigte Gerät dienstlich oder privat genutzt hat. Bei einem privaten Videocall liegt beispielsweise keine betriebliche Tätigkeit vor. „Gestattet der Arbeitgeber die Privatnutzung, muss er jedoch ebenfalls zum Teil haften“, erklärt Müller. „Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der Schaden auf Vorsatz, grobe oder mittlere Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen ist.

Betriebsequipment löst Schaden aus

In manchen Fällen kann auch die vom Arbeitgeber bereitgestellte Unternehmens-IT einen Schaden verursachen. „Fängt beispielsweise der Akku des Firmenlaptops Feuer und löst einen Brand im Arbeitszimmer aus, muss der Arbeitgeber für die Schäden haften – allerdings nur, wenn er Schuld an dem Defekt hat“, informiert die Expertin der Nürnberger.

In dem Fall könnte eine Elektronikversicherung helfen. Sie bietet finanziellen Schutz bei technischem und menschlichem Versagen – auch im Homeoffice. DIe Police deckt Schäden durch Kurzschluss, Nässe oder Bedienungsfehler ab. Optional ist zudem eine Absicherung gegen Schäden durch Brand, Blitz, Explosion sowie weitere Risiken möglich. Wer zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, sei außerdem bei potenziellen Schäden durch defektes Firmenequipment versichert, resümiert die Expertin.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments