Die Schenkung von Unternehmensanteilen – jetzt oder nie?

Eine Möglichkeit, sich insbesondere finanziell abzusichern, stellt die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an den übertragenen Unternehmensanteilen dar. Im Fall des klassischen Ertragsnießbrauchs verschafft die Bestellung eines Nießbrauchs dem Schenker das Recht, die Nutzungen des Anteils zu ziehen.

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Durch eine entsprechende Regelung im Schenkungsvertrag kann der Schenker also die Erträge, die aus dem übertragenden Unternehmensanteil nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags resultieren, (weiter) beziehen. Je nach Rechtsform des Unternehmens (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, SE usw.) sind natürlich rechtliche und steuerliche Besonderheiten zu beachten.

In der Praxis häufig anzutreffen ist eine Gestaltung, wonach der Schenker sich nur eine bestimmte Quote des Ertrags des Unternehmensanteils einräumen lässt, zum Beispiel 75 Prozent oder 50 Prozent. So soll der Beschenkte durch eine eigene Gewinnbeteiligung motiviert werden, im Unternehmen mitzuarbeiten.

Je nach Vermögenslage, Versorgungswunsch des Schenkers und der Rechtsform des Unternehmens gibt es viele kreative Lösungen, um eine Vermögenspartizipation des Schenkers auch nach einer Anteilsübertragung zu gewährleisten.

Vorteile von Rentenlösungen

Alternativ zur Bestellung eines Nießbrauchs kommt die Zahlung einer regelmäßigen Rente in Betracht. Es gibt hier viele Varianten, so zum Beispiel die so genannten Leibrentenzahlungen, die bis zum Ableben des Schenkers erfolgen. Als vorteilhaft schätzen Schenker die Sicherheit, die sie durch eine regelmäßige Geldzahlung erhalten.

Als nachteilig wird hin und wieder empfunden, dass die Rentenzahlung auch in ertragsschwachen Jahren eines Unternehmens zu leisten ist. Schuldner einer solchen Rente ist übrigens regelmäßig der Beschenkte selbst und nicht das Unternehmen. Hier gilt es, durch eine kluge Vertragsgestaltung beiden Interessen gerecht zu werden.

Seite drei: Mehrstimmrechte als Lösung

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