Um trotz einer erfolgten Schenkung gleichwohl die Kontrolle über das Unternehmen zu erhalten, besteht häufig die Möglichkeit, dass sich der Schenker eine Minderheitsbeteiligung zurückbehält, die jedoch mit einem überproportionalen Stimmgewicht ausgestattet wird.
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So ist es beispielsweise denkbar, dass ein Alleingesellschafter jeweils 49 Prozent seiner Anteile an seine beiden Kinder schenkt und zwei Prozent zurückbehält, diese zwei Prozent der Anteile aber zugleich 76 Prozent der Stimmrechte vermitteln, während die 98 Prozent der Kinder insgesamt nur 24 Prozent der Stimmrechte vermitteln. Auch hier sind wieder sorgfältige vertragliche Regelungen notwendig, um die rechtlichen und steuerlichen Vorgaben zu beachten. Werden diese eingehalten, bieten sich dem Schenker jedoch interessante Möglichkeiten.
Fazit
Das alleinige Streben nach Steuervorteilen ist keine gute Basis für die Einleitung der Unternehmensnachfolge. Wer sich aber vorstellen kann, Anteile am Unternehmen auf die nächste Generation zu übertragen, braucht keine Angst zu haben, durch eine Anteilsschenkung Einfluss und Ertrag zu verlieren.
Wer gewisse rechtliche und steuerliche Vorgaben beachtet, hat viele Möglichkeiten, um das derzeit noch anwendbare Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit seinen Privilegien für Unternehmensvermögen zu nutzen, ohne gänzlich auf Kontrolle und Ertrag verzichten zu müssen. Drei typische Lösungen wurden oben kurz vorgestellt.
Ausblick
Zum Schluss noch ein kleiner Ausblick: Es ist unklar, wann genau die Erbschaftsteuerreform in Kraft treten wird. Nach den bislang bekannten Gesetzentwürfen ist mit einer Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für viele Unternehmerfamilien zu rechnen, so dass es sinnvoll sein kann, die aktuelle Rechtslage auszunutzen. Dem Vernehmen nach könnte die Reform nach den Landtagswahlen am 13. März 2016 auf die Zielgerade einbiegen und im Frühling oder Frühsommer umgesetzt werden.
Eine Rückwirkung des neuen Gesetzes, zum Beispiel auf den 1. Januar 2016, würde das neue Erbschaftsteuerrecht schweren verfassungsrechtlichen Bedenken aussetzen. Es ist kaum vorstellbar, dass die Politik dieses Risiko in Kauf nimmt und in Karlsruhe erneut Schiffbruch erleiden möchte. Und wenn es doch zu einer Rückwirkung kommt? Ein kluger Schenker behält sich für diesen Fall im Vertrag den Widerruf der Schenkung vor.
Rechtsanwalt Lars-Alexander Meixner LL.M. ist Partner und Leiter des Stuttgarter Standorts der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Rechtsanwalt Mark Pawlytta ist Senior Manager und Leiter des Bereichs Familienunternehmen, Nachfolge & Stiftungen der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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