„Oft warten Inhaber zu lange damit, ihre Rückzugspläne zu konkretisieren. Bei anderen mangelt es an individuell zugeschnittenen Regelungen“, weiß Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG. Damit sich die Stabsübergabe von der ersten auf die zweite oder sogar dritte Generation nicht zum Spießrutenlauf entwickelt, muss der Machtwechsel gründlich vorbereitet und professionell begleitet werden.
Planung ist alles
Egal, ob die Firma an junge Manager verkauft wird oder ein Verwandter die Geschäfte übernimmt – wechselt im Unternehmen nach Jahren oder Jahrzehnten die Führungspersönlichkeit, verändern sich mehr als nur Vollmachten oder Passwörter. Ganze Organisationsstrukturen und Prozessabläufe müssen neu gedacht werden. Das bedeutet Transformation, Anpassung und in vielen Fällen radikale Umwälzungen.
„Entsprechend sollte der Nachfolgeprozess möglichst früh angestoßen werden, um die Zukunft des Unternehmens nicht durch fehlende Führung, Konflikte und höhere Steuern zu gefährden“, erklärt Felix Korten. Ein Königsweg mit einfachen linearen Lösungen oder Best-Practice-Beispiele, die es nachzuahmen gilt, existieren dabei nicht. Jedes Unternehmen ist anders, daher muss auch die Konzeption der Nachfolge individuell gestaltet werden.
Neben zahlreichen relevanten Systemen im Unternehmen sollten in einer Bestandsaufnahme vor allem Fragen nach Vermögensverteilung und Übertragungsart sowie die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts berücksichtig werden. Kann ein Familienmitglied die Firma fortführen? Soll diese in Form einer Schenkung übertragen werden? Kommt ein externer Verkauf infrage? Reicht das bisher erwirtschaftete Geld oder ein möglicher Erlös, um den eigenen Ruhestand zu finanzieren? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, ergibt sich die weitere Planung – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.
Juristisch solides Fundament
„Bei der rechtlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge existieren zahlreiche Möglichkeiten“, betont Rechtsanwalt Dr. Arne Vogel, Partner für Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktion bei der Korten Rechtsanwälte AG. So können scheidende Inhaber durch Erbverträge beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der mit der Leitung des Betriebs betraut wird. Auch Verkauf oder Verpachtung lassen sich in einer letztwilligen Verfügung veranlassen.
„Erbliche Nachfolgeregelungen hängen allerdings stark von der Rechtsform des Unternehmens ab“, fügt Felix Korten hinzu. Bei einer Personengesellschaft greifen zum Beispiel andere Aspekte als bei einer Kapitalgesellschaft. Neben diesen juristischen Vereinbarungen, die direkt im Zusammenhang mit der Nachfolge stehen, gilt es auch bestehende Abmachungen zu prüfen. Unternehmensrechtliche Verträge spielen bei der Nachfolge ebenso eine Rolle wie gesellschafts- und eherechtliche Abkommen.
Gesetzgeber gibt viele Regeln vor
„Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für viele dieser Rechtsbereiche Regelungen vorgibt, die greifen, wenn nichts anderes vereinbart wird“, erklärt Felix Korten. Um hier die beabsichtige Nachfolge nicht zu gefährden, sollte auf die Synchronisierung der verschiedenen Vereinbarungen geachtet werden. Zudem gibt es steuerrechtliche Fragestellungen insbesondere im Hinblick auf Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
„Zwar gelten diese Vorgaben auch bei Unternehmenserben, allerdings besteht die Möglichkeit, von Vergünstigung zu profitieren“, führt der Jurist aus. Verpflichtet sich der Nachfolger etwa, den Betrieb für sieben Jahre weiterzuführen, ohne die Lohnausgaben zu senken, können Schenkungs- und Erbschaftssteuer entfallen. Dabei gibt der Experte jedoch zu bedenken: „Eine solche steuerliche Optimierung sollte niemals zur treibenden Kraft der Nachfolgeplanung werden. Richtigerweise steht sie erst am Ende des komplexen Übergabeprozess.“