Nach Erhalt der in Paragraf 4d geregelten Dotierung muss die Kasse die Dotierung anlegen, damit daraus die Renten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers finanziert werden können. Bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse (Nr. 1c) werden die Arbeitnehmer in Höhe der jeweiligen Dotierung (Beitrag) versichert.
Kosten des Pensionsversicherungsvereins sind Betriebsausgaben
Bei der Unterstützungskasse nach Nr. 1a und 1b ist die Kasse in der Kapitalanlage frei und wird die Dotierung zu acht Prozent Ertrag bei dem Arbeitgeber angelegt. Bei den Dotierungen, Honoraren, Zinsen, Verwaltungskosten und Beiträgen zum Pensionsversicherungsverein handelt es sich um Betriebsausgaben.
Das Unterstützungskassen-Darlehen ist steuerlich neutral, sodass nach Abzug aller Kosten beim Höchststeuersatz ein Liquiditätsüberschuss von circa 35 Prozent der Dotierung entsteht, der vom Arbeitgeber außerhalb des Unternehmens in Garantieprodukte als Gegenpol zu der Verschuldung der Unterstützungskasse gegenüber anzulegen ist.
Arbeitnehmer generiert zusätzliches Firmenvermögen
Die Kernbotschaft lautet: Der Arbeitgeber hat für die Versorgung der Arbeitnehmer keinen Aufwand, sondern ein zusätzliches Firmenvermögen nach Zahlung aller Renten aus dem Liquiditätsüberschuss. Ab dem 46. Lebensjahr des Arbeitnehmers kann die Direktzusage bei bilanzierenden Unternehmen genutzt werden.
Hier besteht die Besonderheit darin, dass weder ein Versicherer noch eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds erforderlich ist. Das Unternehmen gibt dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen und kann Rückstellungen bilden. Dadurch entstehen dem Unternehmen Liquiditätsvorteile, die angelegt werden müssen.
Ältere Arbeitnehmer können über die Direktzusage besser ausfinanziert werden, weil hier höhere Rückstellungen und somit Liquiditätsvorteile gebildet werden können. Für nicht bilanzierende Unternehmen sind ältere Mitarbeiter besser über die Direktversicherung mit Nettotarifen zu versorgen als über die Unterstützungskasse, weil nur 20 Prozent des Deckungskapitals in die Unterstützungskasse dotiert werden können.
Der Nachteil des bAV-Durchführungswegs Direktzusage gegenüber Direktversicherung und Unterstützungskasse besteht darin, dass bei der Direktzusage die Rückstellungen in den Bilanzen ersichtlich sind und eine Passivierungs- und Aktivierungspflicht im Leistungsfall, bei Fluktuation oder Tod der Arbeitnehmer, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers, besteht.
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