Auch in der Corona-Pandemie trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss einer Angestellten den Lohn auszahlen – selbst wenn sie nicht im Dienst war. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Dienstag entschieden.
Laut Mitteilung wurde dem Beklagten, der eine Spielhalle im Raum Wuppertal betreibt, im April 2020 wegen der Corona-Pandemie untersagt, das Angebot weiter zu öffnen. Später untersagte das Land durch die Corona-Schutzverordnung den Betrieb von Spielhallen. Für März und April erhielt das Unternehmen staatliche Ausgleichszahlungen. Die Klägerin ging zum 1. Mai 2020 in den Ruhestand und bekam deshalb kein Kurzarbeitergeld. Von ihrem Arbeitgeber aber forderte sie für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im April die Auszahlung von 666,19 Euro. Zu Recht, wie die 8. Kammer entschieden hat. Das Gericht hat Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen (Aktenzeichen: 8 Sa 674/20).
Gericht urteilt: Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber dagegen vertrat die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin zählt. Er habe aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung die Arbeitskraft nicht annehmen können. Diese Sichtweise wies das Gericht zurück. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, wenn Ursachen von außen die Fortführung verhindere. Damit sind laut Mitteilung beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, extreme Witterungsverhältnisse oder eben eine Pandemie gemeint. (dpa-AFX/Ihre Vorsorge)