Im Laufe des Klageverfahrens trugen diese vor, das Finanzamt habe den für den Abzug nach Paragraf 33 EStG maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus demjenigen beider Eheleute ermittelt. In Paragraf 33 EStG werde jedoch auf „einen“ Steuerpflichtigen Bezug genommen.
Dies sei auch sachgerecht, weil die besondere Belastung allein die Klägerin treffe. Maßgebend für die Berechnung des an ihre Mutter zu zahlenden Unterhalts sei allein ihr Einkommen gewesen.
Begründung des Urteils
Das Finanzgericht entschied, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach Paragraf 33 EStG entgegen der Auffassung der Kläger der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen sei, auch wenn nur die Klägerin zum Unterhalt verpflichtet sei.
Bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung in Paragraf 33 Absatz drei EStG sei vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) auszugehen.
Zudem folge dies aus der Wahl der von den Klägern beantragten Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte der Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (Paragraf 26b EStG).
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