Urteil: Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Anlegerklagen

Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren.

Dazu hat er seinem Mandanten Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.

Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen (BGH-Urteil vom 10.05.2012 – Aktenzeichen: IX ZR 125/10).

Der Rechtsanwalt hat auch von der Durchführung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsmittels abzuraten (BGH-Urteil vom 26.09.2013 – Aktenzeichen: XI ZR 51/13 -).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurden diese Grundsätze in zweierlei Hinsicht verletzt. Der Anleger wurde von seinem Rechtsanwalt über die potentielle Unzulässigkeit der Poolklage nicht hinreichend aufgeklärt und ihm ist auch nicht den sichersten Weg empfohlen worden.

Risiko wurde falsch dargestellt

Insbesondere hervorzuheben ist, dass eine Belehrung über die Erfolgsaussichten nicht „verklausuliert“ sein darf: „Vor diesem Hintergrund war es nicht ausreichend, dem Kläger, der anscheinend kein Jurist ist, darzulegen, dass es sich um einen „rechtsfortbildenden Ansatz“ handelt, bei dem prozessuale Unwägbarkeiten verbleiben.“

„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Hinweis, wie es auch das Landgericht formuliert hat, verklausuliert, weil der Kläger daraus zwar darauf hätte schließen können, dass dieser Ansatz nicht gesichert ist und auch das Risiko des Prozessverlusts bestehen könnte.“

„Der Beklagte hätte den Kläger jedoch unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Grund das Risiko besteht, dass die Klage mangels Parteifähigkeit als unzulässig abgewiesen werden könnte mit den oben genannten Folgen.“

„Gerade weil dieses Risiko durch Erhebung einer Einzelklage sicher zu vermeiden gewesen wäre, hätte der Beklagte den Kläger auch auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweisen müssen.“

„Nur dann wäre der Kläger in der Lage gewesen abzuwägen, ob er sich auf das fragliche Risiko einlässt, oder ob er den prozessual sichereren Weg der Einzelklage wählt“ so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 06. April 2017 (Aktenzeichen: I-6 U 164/16 –).

Seite drei: Das Fazit

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