Der Unternehmer hatte 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die dann Entschädigung leistet, wenn der Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen werden muss. Die Versicherungsbedingungen enthielten aber eine konkrete Aufzählung der Krankheiten und Erreger, wozu 2018 das damals noch unbekannte Corona-Virus nicht zählte.
Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie unter anderem Restaurants schloss, wollte der Restaurantbetreiber von seiner Versicherung die ihm entstandenen Schäden ersetzt haben. Vor dem Landgericht Verden bekam er zunächst Recht. Das OLG kassierte nun die Entscheidung und entschied zu Gunsten der Versicherung.
Das Hauptargument: Einem verständigen Versicherungsnehmer sei klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesgerichtshof zu. (dpa-AFX)