Eine Bank verweigert einem Mann wegen einer Pfändungsanordnung die Auszahlung von Corona-Soforthilfe. Unrechtmäßig, befindet das Finanzgericht Münster.
Das Finanzamt darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ein Konto mit Geldern aus der Corona-Soforthilfe nicht pfänden. In dem Streitfall hatte der Antragsteller, der einen Reparaturservice betreibt, Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2017 bis 2019.
Das Finanzamt hatte daher im November 2019 die Pfändung angeordnet, bekommt auf die Corona-Hilfe aber keinen Zugriff. Die Corona-Soforthilfe sei zur Milderung der finanziellen Notlage da, nicht um Gläubigeransprüche zu befriedigen, die vor März 2020 entstanden sind, stellte das Gericht klar (Aktenzeichen: 1 V 1286/20 AO, Beschluss vom 13. Mai 2020).
Bank darf die Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht verweigern
Wegen der Corona-Krise hatte der Unternehmer Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige in Höhe von 9.000 Euro beantragt und auf sein Konto erhalten. Die Bank verweigerte aber wegen der Pfändungsanordnung die Auszahlung an den Mann. Das Gericht verpflichtete jetzt das Finanzamt per Dringlichkeitsverfahren, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einzustellen. (dpa-AFX/IhreVorsorge)
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