Urteil: Gericht verweigert Verjährung

Das Landgericht (LG) Verden versagte in einem aktuellen Urteil zur Falschberatung der Commerzbank eine eigentlich bereits eingetretene Verjährung (AZ 4 O 421/05). Grund: Die Commerzbank könne sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen, da sie die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches abgehalten habe.

Der Fall: Im Jahr 1999 hatte sich die Klägerin dazu entschieden, über die Commerzbank Fondsanteile in Höhe von jeweils 30.000 Mark (15.384 Euro) bei dem Fonds A.L.S.A.-Neuer Markt Plus zu zeichnen. Zum Ende der Laufzeit im November 2004 wurden nur noch 5.670 Euro ausgezahlt.

Da ein Angestellter der Commerzbank jedoch seinerzeit erklärt hatte, dass 80 Prozent des angelegten Betrags garantiert seien, machte die Klägerin die Differenz als Schadenersatz geltend. Überdies hatte noch im Frühjahr 2002 ein weiterer Commerzbank-Mitarbeiter diese Aussage bestätigt.

Aufgrund der unzureichenden Beratung ging das Gericht jetzt davon aus, dass die Commerzbank zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet ist. Wegen der erneuten Falschberatung im Frühjahr 2002 könne sich die Bank nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie durch diese die Klägerin davon abhielt, bereits während der Verjährungsfrist ihre Ansprüche anzumelden.

Die Commerzbank muss nun an die Klägerin 12.660 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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