Urteil: Kein Unfallschutz außerhalb des Schulgeländes

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Ein Schüler, der während der Pause den Schulhof verlässt und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R) bestätigt. Ein volljähriger Gymnasiast war in der Pause in den angrenzenden Stadtpark gegangen, um dort zu rauchen.

Bei stürmischem Wetter fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Weil sich der Unfall nicht auf dem Schulgelände, sondern außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ereignete, fällt er nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. „Solche Abgrenzungsprobleme sind keine Seltenheit“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung, Nürnberg.

Schüler und Schülerinnen sind nur beim Besuch der Schule gesetzlich unfallversichert, ebenso auf dem direkten Weg von und zur Schule. Schon ein kleiner Umweg zum Beispiel zu einem Freund oder zum Spielplatz kann den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Einen Rundumschutz mit 24-Stunden-Deckung bietet nur die private Unfallversicherung. Sie ist vor allem für Kinder und Jugendliche empfehlenswert, weil dort auch Freizeitunfälle, etwa beim Sport oder Fahrrad fahren, mitversichert sind, so Bösl.

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